Die lebenslange Fortbildung ...

... gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz. Sie beginnt mit dem Erwerb eines Weiterbildungstitels und dauert bis zur Berufsaufgabe. Seit 2007 ist die Fortbildung als Berufspflicht im Medizinalberufegesetz (MedBG) verankert. Die Fortbildung ist eine ethische und im Rahmen von Art. 40 lit. b MedBG eine gesetzliche Pflicht eines jeden Arztes und einer jeden Ärztin. Das Ziel der Fortbildung ist es:
- Die Gesundheit der Patienten und der Bevölkerung zu fördern und zu erhalten;
- Die in der Aus- und Weiterbildung erworbenen ärztlichen Kompetenzen zu erhalten und aufgrund der Entwicklungen der Medizin zu aktualisieren;
- Das Interesse an Forschung, Lehre und Qualitätsförderung zu fördern;
- Das Beziehungsnetz und die Zusammenarbeit aller am Gesundheitswesen Beteiligten zu fördern und zu verbessern.

Das SIWF bezweckt mit der Fortbildungsordnung die Förderung qualitativ hoher Standards, welche die sichere medizinische Versorgung zum Ziel haben.

Umfang & Dokumentation

Die Fortbildungsordnung schreibt das Äquivalent einer jährlichen Mindestfortbildung von 80 Std. oder 10 Tagen vor.
Diese gliedert sich in
- 50 Stunden strukturierter Fortbildung im Rahmen der von der SGC und ihren Schwerpunktgesellschaften organisierten und anerkannten Veranstaltungen
- 30 Stunden persönliche Fortbildung (Studium fachspezifischer Literatur)

Auf der Fortbildungsplattform des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF werden die Fortbildungsaktivitäten online erfasst. Dazu ist ein Login-Konto bei myFMH erforderlich. Sobald eine Fortbildungskontrolle ansteht, wird sich die SGC-Geschäftstelle mit den Fortbildenden in Verbindung setzen. Es ist zu empfehlen, die Fortbildungen regelmässig einzutragen.

Ablauf

Die Fortbildungsordnung sieht vor, dass die Fachgesellschaften eine Kontrolle der Fortbildung alle 3 Jahre vornimmt. Pro 3-jährige Kontrollperiode müssen pro Person 150 Credit Punkte in strukturierter Fortbildung nachgewiesen werden können. Die Kontrollperiode beginnt jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres. Die SGC kontrolliert jährlich einen Teil der Titelträger, wobei es ihr frei steht, auch stichprobenweise vorzugehen. In der Kontrollperiode von 3 Jahren sollten in der Regel alle Titelträger erfasst werden. Die Selbstdeklaration gilt auch für Titelträger, welche sich von Amtes wegen intensiv der Lehre und Forschung und somit der Fortbildung widmen (Ordinarien, akademische Lehrpersonen etc.). Titelträger, welche die Fortbildungspflicht erhalten ein FMH-Fortbildungsdiplom. Dieses berechtigt zum Tragen des Titels und zum Eintrag ins Ärzteregister der FMH.